Einspeisung
Wir informieren über alle wichtigen Schritte zur Einspeisung von Strom ins Netz – von Photovoltaik über KWK bis hin zu den gesetzlichen Anforderungen und technischen Anschlussbedingungen im Versorgungsgebiet Neunkirchen.
EEG
Bei einem gewünschten Rückbau der Wirkleistungsbegrenzung bei Bestandsanlagen < 7 kWp mit Datum der Inbetriebnahme vor dem 15.09.2022 wird eine entsprechend ausgefüllte Errichterbestätigung benötigt.
Redispatch 2.0
Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2b EnWG
Informationen für Anlagenbetreiber
Mit dem Steuerbarkeitscheck setzen wir die gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um. Ziel ist es, die technische Möglichkeit der netzorientierten Steuerung von Erzeugungsanlagen sowie Speicheranlagen zu prüfen. Dies ist notwendig, um eine sichere und effiziente Netzführung zu gewährleisten.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu den von uns durchgeführten Steuerbarkeitschecks bereit.
Ergebnisse des Steuerbarkeitschecks
Derzeit liegen noch keine Testergebnisse vor.
Aktueller Stand zum Redispatch 2.0
Unser Redispatch-System befindet sich aktuell noch im Aufbau. Daher können Einsatzverantwortliche die Übermittlung der Initialen Stammdaten zu uns als Anlagennetzbetreiber derzeit noch nicht durchführen (voraussichtlich ab der ersten oder zweiten Septemberwoche).
Die KEW bietet die Übernahme der Marktrolle „Betreiber einer Technischen Ressource“ und „Einsatzverantwortlicher“ als Dienstleistung für Anlagenbetreiber im Netzgebiet der KEW und GWK an. Nähere Informationen erhalten Sie bei den weiter unten genannten Ansprechpartnern.
Weiterführende Informationen
Hintergrund
Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, eine flächendeckende technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen durch den Netzbetreiber sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck stellt eine technische Überprüfung der Steuerbarkeit von Anlagen dar, um mögliche Mängel zu erkennen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen
Gesetzliche Grundlagen
Die Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet der § 12 Abs. 2a bis 2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025).
Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 25.04.2025 dazu die Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck auf ihrer gemeinsamen Website netztransparenz.de veröffentlicht. Diese Leitlinien legen die Rahmenbedingungen für den jährlichen Steuerbarkeitscheck fest.
Betroffene Anlagen
Der Steuerbarkeitscheck startet im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab 01.01.2026 sind auch fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.
Hat eine Anlage im laufenden Prüfungszeitraum bereits erfolgreich an einer Redispatch 2.0-Maßnahme nach § 13a EnWG, oder einer Funktionsprüfung teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich.
Finanzielle Entschädigung
Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei.
Dauer des Steuerbarkeitschecks
Der Test wird möglichst kurzgehalten, um den Eingriff in den Markt gering zu halten und finanzielle Einbußen für die Marktteilnehmer zu minimieren.
Ankündigung des Steuerbarkeitschecks
Eine individuelle Vorankündigung des Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht. Das Testergebnis wird dem im MaStR hinterlegten Anlagenbetreiber an die dort angegebene E-Mail-Adresse im Nachgang per E-Mail mitgeteilt.
Mögliche Folgen der Nichteinhaltung der Pflichten zur Steuerbarkeit
Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Anlagen steuerbar und im Netz sichtbar sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Nach § 52 EEG ist bei Pflichtverstößen eine Zahlung in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat an den Netzbetreiber zu leisten, in dem der Verstoß ganz oder zeitweise vorliegt. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gemäß § 52a EEG-Anlagen vom Netz trennen, wenn sie dauerhaft nicht steuerbar sind oder nicht auf Steuerbefehle reagieren.
FAQ zum Redispatch 2.0 (gültig für EEG-Anlagen größer/gleich 100 kW)
Nützliche Links zum Redispatch 2.0
Detailinformationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Im Folgenden haben wir bereits einige relevante Dokumente für Sie zusammengetragen:
BDEW Übersicht Redispatch2.0: Gesamtübersicht der BDEW Dokumente zum Thema Redispatch 2.0
BDEW Einführungsszenario Redispatch 2.0: Überblick der angestrebten Timeline
BDEW Informationen für Anlagenbetreiber: Information zu Marktrollen, Verantwortlichkeiten und Marktpartner-Identifikationsnummer (MP-ID)
BK6-20-059: Festlegung zum bilanziellen Ausgleich, sowie zu massengeschäftstauglichen Kommunikationsprozessen im Redispatch 2.0
BK6-20-060: Festlegung zur Netzbetreiberkoordinierung bei Durchführung von Redispatch-Maßnahmen (für Anlagenbetreiber nicht relevant)
BK6-20-061: Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen
Connect+: Website des Netzbetreiberprojektes zur Entwicklung einer deutschlandweiten Kommunikationsplattform für den Redispatch 2.0 Prozess.
NABeG 2.0 : Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019
Verträge
Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, der Bundesnetzagentur Standort und Leistungdieser Anlagen zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms nach EEG verpflichtet.
Zur Meldung steht das Marktstammdatenregister der BNetzA zur Verfügung.
Die Bundesnetzagentur versendet nach Übernahme der Daten an die Anlagenbetreiber eine Registrierungsbestätigung mit den gemeldeten Angaben und der Registrierungsnummer als Kennzeichnung für die Datenmeldung. Diese Registrierungsbestätigung ist als Anmeldenachweis der KEW AG vorzulegen.
Zugang zu dem Online-Portal finden Sie unter: